Satzung des Vereins für kommunale Kinder- und Jugendarbeit Neulußheim e.V.

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

(1)    Der Verein führt den Namen „Verein für kommunale Kinder- und Jugendarbeit Neulußheim“. Sein Sitz ist Neulußheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwetzingen eingetragen.

(2)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1)    Zwecks des Vereins ist die Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit in Neulußheim in ideeller und materieller Hinsicht und die Integration dieser Arbeit in das kommunale Gemeinwesen.

(2)    Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts“ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein unterhält keinen auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetrieb. Alle Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ausgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine anteiligen Zahlungen aus etwaigen Überschüssen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

(3)    Der Verein soll durch offene Kinder- und Jugendarbeit Möglichkeiten zur altersgerechten Begegnung, -Bildung und –Kultur eröffnen.

(4)    Dies geschieht insbesondere durch die Schaffung und den Betrieb entsprechender Einrichtungen und die Bereitstellung der finanziellen, materiellen und personellen Vorraussetzungen.

(5)    Der Verein hat die Aufgabe, die offene Kinder- und Jugendarbeit nach den Grundsätzen  der Subsidiarität und der kooperativen Vernetzung mit Gruppierungen, Jugendverbänden und anderen mit Jugendarbeit befassten Personen, Organisationen und Institutionen zu organisieren.

(6)    Der Verein verhält sich weltanschaulich, konfessionell und parteipolitisch neutral. Er fördert die demokratische Willensbildung im Sinne des Grundgesetzes und wirkt darauf hin, dass bei Kindern und Jugendlichen das Interesse am kommunalen Geschehen in Neulußheim geweckt wird.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)    Mitglieder des Vereins können werden:

1.    Juristische Personen (Körperschaften, Vereine, Verbände Parteien) mit Sitz in Neulußheim, zu deren Aufgaben auch die Jugendarbeit gehört.
2.    Natürliche Personen mit Vollendung des 14. Lebensjahrs. Bis zur Volljährigbedarf der Eintritt der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.

(2)    Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme.

(3)    Die Mitgliedschaft endet:

1.    Durch Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitglieds,
2.    durch schriftlichen Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres,
3.    durch Tod,
4.    durch Ausschluss eines Mitglieds bei groben Verstoß gegen die Ziele des Vereins.
5.    Mitglieder, die drei Mal in Folge ihren Mitgliedsbeitrag gezahlt haben, können von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 4 Finanzierung

(1)    Der Verein erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch

1.    Mitgliedsbeiträge,
2.    Geld- und Sachspenden,
3.    öffentliche Zuschüsse,
4.    Veranstaltungen.

(2)    Der Verein erhebt für jedes Vereinsjahr einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mitgliedsbeitrag. Dieser ist jeweils zum 01. Juni eines Jahres fällig.

(3)    Die Gemeinde Neulußheim leistet ihren Beitrag durch die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen, Personal- und Sachkostenzuschüssen.

§ 5 Organe des Vereins

a)    die Mitgliederversammlung,
b)    der Vorstand.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2)    Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)    Wahl des Vorstandes,
b)    Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme der Tätigkeits- und Geschäftsberichte sowie des Rechnungsprüfungsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
c)    Entscheidung über die Rahmen- Ziel – Konzeption,
d)    Entscheidung über den vom Vorstand vorgelegte grundsätzlichen Vereinsangelegenheiten.

(3)    Die Mitgliederversammlung kann zu allen Vereinsangelegenheiten Stellung nehmen.

§7 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist im Lauf eines Geschäftsjahres mindestens einmal einzuberufen. Sie ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies schriftlich von einem viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen.

(2)    Die Mitgliederversammlung ist von Vorstand unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der vorläufigen Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich und durch Aushang am Kinder- und Jugendbüro einzuberufen.

(3)    Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tagungstermin beim ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

(4)    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht auf andere Mitglieder übertragen werden.

(5)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

(6)    Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Zehntels der anwesenden Mitglieder ist eine geheime Abstimmung anzusetzen. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

(7)    Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht im ersten Wahlgang keine der vorgeschlagenen Personen diese Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt mit einer Stichwahl zwischen den beiden Personen mit der höchsten Stimmzahl.  Gewählt ist die Person mit der höchsten Stimmzahl. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los. Wahlen sind geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(8)    Die Mitgliederversammlung wird von der /dem ersten Vorsitzenden einberufen und geleitet.

(9)    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom /von der Versammlungsleiter/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§8 Aufgaben des Vorstandes

(1)    Der Vorstand ist zuständig für

a)    die Wahl der/des ersten Vorsitzenden, der / des stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin/ des Schriftführers und der/des Beauftragten für das Finanzwesen,
b)    die Leitung des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c)    die Feststellung des Haushaltsplanes und die Erstattung der Berichte in der Mitgliederversammlung,
d)    die Stellungnahme des Vereins bei Personalentscheidungen der Gemeinde,
e)    die Einstellung, die Entlohnung und Entlassung von Bediensteten des Vereins,
f)    die Einberufung der Mitgliederversammlung,
g)    die Erstattung von Berichten vor dem Gemeinderat bzw. dessen Ausschüssen.

(2)    Vorsitzende/r und deren/ dessen Stellvertreter/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich i.S. des §26 BGB je einzeln. Im Innenverhältnis soll der /die Stellvertreter/in nur handeln, wenn der /die Vorsitzende verhindert ist.

§9 Zusammensetzung, Einberufung und Sitzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus dem /r Bürgermeister / in der Gemeinde Neulußheim oder einem /r von ihm benannten Vertreter/in und mindestens 6 weiteren Mitgliedern des Vereins. Von den insgesamt 7 Mitgliedern sollen mindestens 2 Frauen und 2 Männer sein.

(1)    Die 6 weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2)    Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(3)    Die hauptamtlichen Mitarbeiter/innen des Kinder- und Jugendbüros nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.

(4)    Der Vorstand wird von der /dem ersten Vorsitzenden einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist binnen zwei Wochen zu einer Sitzung zu einer Sitzung einzuberufen.

(5)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(6)    Die Sitzungen des Vorstandes werden von der /vom ersten Vorsitzenden oder deren /dessen Stellvertreter/in geleitet. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, welche von der /vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und alle Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.

§10 Kinder- und Jugendbüro
Das Kinder- und Jugendbüro

•    Setzt die Rahmen – Ziel – Konzeption um,
•    leitet die Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Vereinsorgane,
•    kann, im Rahmen des Haushaltsplans, Honorarkräfte auswählen und verpflichten,
•    bewirtschaftet die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel,
•    macht, im Einvernehmen mit der /dem Vorsitzenden, Öffentlichkeitsarbeit,
•    plant und führt sozialpädagogische Projekte und Aufgaben aus.

§11 Rechnungsprüfung

Die Buchführung des Vereins ist für jedes Geschäftsjahr vom Rechnungsamt der Gemeinde Neulußheim zu prüfen. Der Rechnungsprüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vereins vorgelegt.

§12 Auflösung

(1)    Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es müssen mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein. Der Auflösung müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Ist keine Beschlussfähigkeit gegeben, ist binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließen kann.

(2)    Nach der Auflösung des Vereins fallen alle Vermögens- und Sachwerte nach Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gemeinde Neulußheim zu. Sie hat sie ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken der Kinder- und Jugendförderung in Neulußheim zu verwenden.

Neulußheim, den 23. November 2010

Gunther Hoffmann
Bürgermeister